Kontrolle der Standsicherheit von Grabdenkmalen auf dem kirchlichen Friedhof in Lecker

Gemäß § 20 der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Arenshorst vom 12.12.2018 in der zur Zeit gültigen Fassung sind Grabmale ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen.

Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Kirchenvorstand berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen.

Von einem nicht standsicheren Grabstein können erhebliche Gefahren ausgehen. Alle Nutzungsberechtigten der Grabstätten auf dem kirchlichen Friedhof in Lecker werden hiermit aufgefordert, ihrer Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Standfestigkeit der Grabdenkmale nachzukommen.

Aktuelles (Mai 2022)

Im Juni werden in diesem Jahr sämtliche Grabsteine des kirchlichen Friedhofes in Leckermühle auf ihre Standfestigkeit geprüft. Sollten bei der Überprüfung Mängel festgestellt werden, wird der Nutzungsberechtigte angeschrieben und gebeten, den Mangel kurzfristig beheben zu lassen. Mit der jährlichen Prüfung entsprechen wir der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 der Berufsgenossenschaft und unserer Friedhofsordnung.